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SATZUNG

Satzung des AVC St. Leon-Rot e.V.

Gegründet am 15. März 2006

AVC St. Leon-Rot

Satzung (geänderte Fassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 19. April 2023)

 

Allgemeine Bestimmungen

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§ 1 Name und Sitz

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Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen Allgemeiner Volleyballclub St. Leon - Rot e.V. (abgekürzt AVC St. Leon –Rot e.V.) und hat seinen Sitz in St. Leon - Rot.

 

§ 2 Zweck des Vereins

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Zweck des Vereins sind die Förderung des Sportes sowie der sportlichen Jugendhilfe und die Organisation von Sportbetrieb in der Sportart Volleyball. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und Errichtung von Sportanlagen. Der Verein strebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder an. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

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§ 2a Mittel des Vereins und Begünstigungsverbot

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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der „Ehrenamtspauschale“ nach aktueller Gesetzeslage zu zahlen.

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§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

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Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes sowie des Nordbadischen Volleyball Verbandes. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

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§ 4 Rechtsgrundlage

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Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt.

 

§ 5 Gliederung des Vereins

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Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in einen Vorstand und die Gesamtvorstandschaft sowie die Mitgliederversammlung.

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1.Der Vorstand arbeitet

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a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Vorstand Finanzen und dem Schriftführer.

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b) als Gesamtvorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand (a), dem Jugendwart, dem Sportwart, dem Materialwart und zusätzlich drei bis sieben Beisitzern..

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2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Vorstand Finanzen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Vorstand Finanzen nur bei Verhinderung beider Vorsitzender tätig. Bei Einzelausgaben über € 500 hat der geschäftsführende Vorstand gemeinsam zu entscheiden.

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3. Der Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand trifft zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

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4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

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5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Entscheidung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

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§ 5a Zusammensetzung des Gesamtvorstandes

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Er besteht aus:

dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Vorstand Finanzen, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Materialwart und den Beisitzern.

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§ 5b Pflichten und Rechte des Gesamtvorstandes

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Aufgaben des Gesamtvorstandes

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Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

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Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

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Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes

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1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.

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Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

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2. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall.

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3. Der Vorstand Finanzen verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.

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4. Der Schriftführer führt die Protokolle in den Versammlungen und Vorstandssitzungen, die er zu unterschreiben hat.

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5. Der Sportwart ist für die Durchführung des gesamten Sportbetriebs verantwortlich.

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6. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche überfachlich zu betreuen.

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7. Der Materialwart ist für die Instandhaltung und Verwaltung der angeschafften Materialien verantwortlich.

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§ 6 Kassenprüfer

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Die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer haben gemeinschaftlich einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

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Mitgliedschaft

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§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

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Jede natürliche Person kann auf schriftlichen Antrag die Mitgliedschaft zum Verein erwerben. Mit derUnterschrift auf dem Annahmeantrag ist die Anerkennung der Satzung verbunden. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

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Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.

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Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaftverpflichtet am SEPA - Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Adressdaten und Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen Bearbeitungsgebühr. Diese Bearbeitungsgebühr wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

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§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

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Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod,

  • durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende des jeweiligen Jahres,

  • durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der Vorstandschaft.

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Die Vorstandschaft hat in ihrer Entscheidung den Tag der Beendigung der Mitgliedschaft auszusprechen.

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Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die bis zum Ausschluss begründeten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.

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§ 9 Ausschließungsgründe

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Die Ausschließung eines Mitgliedes (§8c) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

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  • wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,

  • wenn das Mitglied dem Verein gegenüber eingegangene Verbindlichkeiten, z.B. Wahrnehmung besondererAufgaben oder eines satzungsgemäßen Amtes, in vereinsschädigender Form oder seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,

  • wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

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Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich inmündlicher Verhandlung vor dem Gesamtvorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist ihm schriftlich zuzustellen. Sie ist zu begründen.

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Rechte und Pflichten der Mitglieder

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§ 10 Rechte der Mitglieder

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Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

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  • durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungteilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder im Alter über 16 Jahren berechtigt,

  • die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport aktiv auszuüben.

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§ 11 Pflichten der Mitglieder

​

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

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1) die Satzung des Vereins, sowie auch die Beschlüsse der Vorstandschaft zu befolgen.

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2) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

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3) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE50AVC00000240987 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. März ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag

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4) anfallende Spielerbeiträge, die bei Teilnahme am offiziellen Spielverkehr fällig werden, zu entrichten.

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5) an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken.

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6) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, vor Anrufung derordentlichen Gerichte eine gütliche Einigung vor der Vorstandschaft anzustreben und sich zunächst zwingend an diese Stelle zu wenden.

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§ 12 Organe des Vereins

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Organe des Vereins sind: die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

Mitgliederversammlung und Generalversammlung

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§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz

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Die den Mitgliedern gegenüber dem Vereinsvorstand zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins ausgeübt. Jedem Mitglied im Alter über 14 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll jährlich als so genannte Jahreshauptversammlung und alle zwei Jahre als Generalversammlung mit Neuwahlen zur Entgegennahme des Geschäftsberichtes, zur Beratung und ggf. Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung in den Gemeindenachrichten unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 3 Wochen.

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Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlicheinzureichen.

 

Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach obiger Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen. Die Mitglieder- bzw. Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

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§ 14 Aufgaben

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Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihre Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

           

  • Wahl der Vorstandsmitglieder,

  • Wahl von 2 Kassenprüfern,

  • Beitragsfestsetzung,

  • Entlastung des Vorstandes.

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§ 15a Tagesordnung Jahreshauptversammlung

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Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

            a) Festsetzung der Stimmberechtigten,

            b) Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden,

            c) Bericht des Vorstands Finanzen und der Kassenprüfer,

            d) Entlastung,

            e) Anträge

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§ 15b Tagesordnung Generalversammlung

​

Die Tagesordnung einer Generalversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

            a) – d) analog zur Jahreshauptversammlung

            e) Neuwahlen

            f) Anträge

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Allgemeine Schlussbestimmungen

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Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst.Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

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Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.

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§ 16 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

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Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

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Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 erforderlich, unter der Bedingung,dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind.

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Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

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§ 17 Vermögen des Vereins

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Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.

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Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderkrebsstation der Universitätsklinik Heidelberg , die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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§ 18 Geschäftsjahr

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Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

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Gründung AVC
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